# § 4 BZVMSGIV (Brandenburg) — Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Beamtenzuständigkeitsverordnung MSGIV  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten sowie deren Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Soziales und Versorgung für die ihnen zugeordneten Beamtinnen und Beamten übertragen, soweit sie Dienstvorgesetzte sind und die jeweilige Dienststelle die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen hat (§ 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes).

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 BZVMSGIV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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