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§ 4 BZVMLUL (Brandenburg) — Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Beamtenzuständigkeitsverordnung MLUL

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in § 1 genannten Dienststellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden hat. Satz 1 ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 80 bis 80b und 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.