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§ 5 BZVMIK (Brandenburg) — Übergangsvorschrift

Beamtenzuständigkeitsverordnung MIK

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, geht die Zuständigkeit auf die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen über. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

Einzelnorm