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§ 4 BZVMIK (Brandenburg) — Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Beamtenzuständigkeitsverordnung MIK

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertretung des Landes vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 103 des Landesbeamtengesetzes wird auf die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen, soweit diese selbst über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. Satz 1 ist in Verfahren zur Erlangung des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 80 bis 80b und § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

Einzelnorm