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# § 1 BZVMIK (Brandenburg) — Übertragung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand

Beamtenzuständigkeitsverordnung MIK  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren Dienstes, des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 13 und im Eingangsamt des höheren Dienstes sowie die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten aller Laufbahngruppen wird auf

die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH),

den Brandenburgischen IT-Dienstleister (ZIT-BB),

die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB)

für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf in den Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes und in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation wird auf die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg übertragen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Befugnisse werden im Namen des Landes Brandenburg ausgeübt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 BZVMIK (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMIK/1

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