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# § 5 BZVMBJS (Brandenburg) — Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des für Bildung zuständigen Ministeriums sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen hat.

(2) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des für Bildung zuständigen Ministeriums sowie deren Hinterbliebenen wird auf die staatlichen Schulämter für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen haben.

(3) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des für Bildung zuständigen Ministeriums sowie deren Hinterbliebenen wird auf das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung übertragen, soweit dieses die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen hat.

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Zitiervorschlag: § 5 BZVMBJS (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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