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# § 3 BZVMBJS (Brandenburg) — Übertragung weiterer Befugnisse auf das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung

Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung werden die folgenden beamtenrechtlichen Zuständigkeiten übertragen:

Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 22 des Beamtenstatusgesetzes,

Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Probe gemäß § 38 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes, wobei die Entscheidung in Fällen des § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes der vorherigen Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums bedarf,

Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten gemäß § 50 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Schuldienstes sowie in der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes,

Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 54 des Landesbeamtengesetzes,

Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56 des Landesbeamtengesetzes, wobei die Versagung der Aussagegenehmigung der vorherigen Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums bedarf,

Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 57 des Landesbeamtengesetzes,

Genehmigung zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) gemäß § 69 Absatz 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,

Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagung von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß den §§ 84 bis 89 und 92 des Landesbeamtengesetzes, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 87 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes dem für Bildung zuständigen Ministerium vorbehalten ist,

Befugnis zur Gewährung und Versagung der Dienstjubiläumszuwendungen gemäß § 6 der Dienstjubiläumsverordnung,

Anerkennung von Urlaub auf die Probezeit gemäß § 28 Absatz 6 der Schullaufbahnverordnung sowie die Anrechnung der Probezeit und sonstigen Dienstzeiten bei Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren gemäß § 35 Absatz 1 der Schullaufbahnverordnung,

Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 17 Absatz 2 des Landesdisziplinargesetzes, Disziplinarbefugnisse gemäß den §§ 34 und 42 des Landesdisziplinargesetzes.

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Zitiervorschlag: § 3 BZVMBJS (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BZVMBJS/3

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