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§ 6 BZVEUV (Brandenburg)

Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für den Erlass von

Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und

Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und

Beamten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) sowie deren

Hinterbliebenen wird auf die ZBB übertragen, soweit diese die mit dem

Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.