Zuständige Stelle für die Zustimmung
zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung nach § 52 Abs. 2
Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die nach § 3 jeweils zuständige
Stelle.
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Zuständige Stelle für die Zustimmung
zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung nach § 52 Abs. 2
Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die nach § 3 jeweils zuständige
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