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§ 5 BZVEUV (Brandenburg)

Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Stelle für die Zustimmung

zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung nach § 52 Abs. 2

Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die nach § 3 jeweils zuständige

Stelle.