nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 BZVEUV (Brandenburg)

Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die ZBB übernimmt außerdem namens und

im Auftrag der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) folgende

Aufgaben:

Festsetzung des

Kapitalbetrages gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes,

Erstattung und

Anforderung von Anteilen an den Versorgungsbezügen gemäß den §§ 107b und

107c des Beamtenversorgungsgesetzes,

Wahrnehmung der

Befugnisse des Trägers der Versorgungslast gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 des

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

Erteilung von

Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

Durchführung

der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 des

Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

Beantwortung

von Anfragen der Rentenversicherungsträger nach § 71 Abs. 4 des Sechsten

Buches Sozialgesetzbuch,

Erstattung von

Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung

durch den Träger der Versorgungslast gemäß § 225 Abs. 1 des Sechsten

Buches Sozialgesetzbuch sowie gemäß der

Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,

Berechnung,

Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung der in dieser Verordnung genannten

Leistungen, auch wenn die Festsetzung von anderen Stellen vorgenommen wurde.