# § 58a BZRG — Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN

Bundeszentralregistergesetz  
Stand: 01.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist

- 1. für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder

- 2. für die Erteilung eines Führungszeugnisses.

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Zitiervorschlag: § 58a BZRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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