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# § 30a BZRG — Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

Bundeszentralregistergesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.12.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

- 1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

- 2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

  - a) eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

  - b) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 30a BZRG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30a?asof=2022-11-09

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