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§ 5 BZÜVMIL (Brandenburg) — Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Beamtenzuständigkeitsübertragungsverordnung MIL

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 genannten Dienststellen für ihren jeweiligen Bereich übertragen, soweit diese selbst über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. Satz 1 ist in Verfahren zur Erlangung des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

Einzelnorm