# § 4 BZÜVMIL (Brandenburg) — Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Beamtenzuständigkeitsübertragungsverordnung MIL  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, früheren Beamtinnen und Beamten sowie deren Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird dem Dienstvorgesetzten gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 jeweils für die ihm zugeordneten Beamtinnen und Beamten übertragen, soweit die jeweilige Dienststelle die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen hat.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 BZÜVMIL (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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