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§ 3 BWaldInvV 4 — Grunddaten

Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung

Historische Fassung: Stand 02.10.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:

1.
Betriebsart,
2.
Eigentumsart,
3.
Waldstruktur,
4.
Baumarten,
5.
Alter,
6.
Baumdurchmesser,
7.
Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,
8.
Geländemerkmale,
9.
besondere Baummerkmale,
10.
Totholz,
11.
Landnutzung vor oder nach Wald.