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§ 2 BWaldInvV 4 — Stichprobenverfahren

Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung

Historische Fassung: Stand 02.10.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem nach § 2 Satz 1 der Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) eingerichteten 4 x 4 km-Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.