# § 27 BWaldG — Aufgaben der Verbandsversammlung

Bundeswaldgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über

- 1. die Höhe der Umlagen und Beiträge;

- 2. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;

- 3. die Entlastung des Vorstands;

- 4. die Änderung der Satzung;

- 5. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;

- 6. die Auflösung des Forstbetriebsverbands;

- 7. die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

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Zitiervorschlag: § 27 BWaldG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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