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# § 6 BWahlGV — Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörden

Bundeswahlgeräteverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeindebehörde weist in der Wahlbekanntmachung über § 48 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder § 41 Abs. 1 der Europawahlordnung hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwandt werden. Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge (§ 8 Abs. 2) beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 6 BWahlGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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