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Anlage 10 BWO — (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)

Bundeswahlordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 20.09.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl[*]







Stimmzettelumschlag

für die Briefwahl









In diesen Stimmzettelumschlag

nur den Stimmzettel einlegen,

sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.















Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl






Nur den Stimmzettel einlegen

und

den Stimmzettelumschlag zukleben.






Sodann



- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und

- den Wahlschein mit der unterschriebenen

   Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl


in den roten Wahlbriefumschlag einlegen






* Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Bundestagswahl“ angefügt werden.