# § 49 BWO 1985 — Ausstattung des Wahlvorstandes

Bundeswahlordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

- 1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

- 2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

- 3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

- 4. Vordruck der Wahlniederschrift,

- 5. Vordruck der Schnellmeldung,

- 6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

- 7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,

- 8. Verschlussmaterial für die Wahlurne,

- 9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

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Zitiervorschlag: § 49 BWO 1985

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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