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# § 1 BWO 1985 — Bundeswahlleiter

Bundeswahlordnung  
Historische Fassung: Stand 01.07.2020 bis 20.09.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

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Zitiervorschlag: § 1 BWO 1985

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/1?asof=2020-07-01

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