§ 1 BWO 1985 — Bundeswahlleiter

Bundeswahlordnung

Stand: 20.09.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.