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# § 8 BWKAuslG

Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen werden die wegen der Folgen einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes nach anderen versorgungsrechtlichen Vorschriften für die gleiche Zeit gewährten Leistungen angerechnet. Soweit diese in Reichsmark bewirkt worden sind, gilt für das Umrechnungsverhältnis § 7 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils gelten sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 8 BWKAuslG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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