# § 4 BWKAuslG

Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Berechtigte nach diesem Gesetz erhalten Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes für Deutsche mit Wohnsitz in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, ist § 89 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 4 BWKAuslG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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