# § 2 BWKAuslG

Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Anspruch auf Wiedergutmachung besteht, wenn

- 1. der Geschädigte vor dem 23. Mai 1949 aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder Vertriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) und aus Verfolgungsgründen aus den Vertreibungsgebieten ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist, und

- 2. der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedergutmachung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält; die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, so behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten würden.

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Zitiervorschlag: § 2 BWKAuslG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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