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# § 14 BWKAuslG

Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Berechtigte nach diesem Gesetz, die nach dem 31. März 1950 aus dem Ausland zurückgekehrt sind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, erhalten, wenn der Antrag auf Wiedergutmachung binnen sechs Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt wird, die Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens vom 1. April 1950 an.

(2) Absatz 1 findet auf Berechtigte im Sinne des § 1, die nach dem 30. Juni 1950 aus dem Ausland zurückgekehrt sind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin genommen haben, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Versorgung frühestens am 1. Juli 1950 beginnt.

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Zitiervorschlag: § 14 BWKAuslG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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