nu:legal · recht.nulegal.eu

Art IV BWKAuslGÄndG

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 843) gilt in der Fassung dieses Gesetzes auch im Saarland.