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# § 5 BWFSPrV — Unterausschüsse

Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung  
Stand: 25.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und weiteren Fachlehrkräften einer Bundeswehrfachschule Unterausschüsse bilden, um durch gleichzeitige Prüfungen die Gesamtprüfungsdauer zu verkürzen.

(2) Einem Unterausschuss gehören mindestens an:

- 1. als Leiterin oder Leiter des Unterausschusses ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte andere Fachlehrkraft,

- 2. eine Fachlehrkraft als Fachprüferin oder Fachprüfer und

- 3. eine Fachlehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer.

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Zitiervorschlag: § 5 BWFSPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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