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# § 2 BWFSPrV — Zugangsvoraussetzungen

Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung  
Stand: 25.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt.

(2) Zugangsvoraussetzungen sind

- 1. für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht,

- 2. für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,

- 3. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife

  - a) der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und

  - b) das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung,

- 4. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife

  - a) der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und

  - b) der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.

(3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde.

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Zitiervorschlag: § 2 BWFSPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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