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§ 16 BWFSPrV — Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung

Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungsaufgabe, die zulässigen Hilfsmittel, den Erwartungshorizont und das Bewertungsschema soll die Fachlehrkraft festlegen, die das Fach der mündlichen Abschlussprüfung planmäßig unterrichtet hat.