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# Art 6 BWBayRPRSatStV (Bayern) — Zulassung, Genehmigung, Widerruf

Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesstellen erteilen nach dem für sie vorgeschriebenen Verfahren die nach Landesrecht erforderliche Zulassung oder Genehmigung für die Dauer von 15 Jahren. Unbeschadet der landesrechtlichen Bestimmungen kann die Zulassung oder Genehmigung auch widerrufen werden, wenn das Programm aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, länger als einen Monat nicht gesendet wird.

(2) Solange in mindestens einem der vertragsschließenden Länder eine Zulassung oder Genehmigung vorliegt, kann die Ausstrahlung für dieses Land erfolgen.

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Zitiervorschlag: Art 6 BWBayRPRSatStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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