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# Art 3 BWBayRPRSatStV (Bayern) — Vorschlagsverfahren

Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach Artikel 2 Abs. 2 nicht zurückgewiesenen Anträge werden unverzüglich einer gemeinsamen Kommission zur Erstellung eines Vorschlags zugeleitet. Diese besteht aus je drei Vertretern der Landesstellen.

(2) Die gemeinsame Kommission schlägt spätestens acht Wochen nach Ablauf der Ausschreibungsfrist unter Beachtung des Artikels 5 einen Antragsteller für die Vergabe und Nutzung des Kanals sowie die Ablehnung der übrigen Anträge vor. Die Wahl kann zugunsten mehrerer Antragsteller getroffen werden, wenn diese in einer Gemeinschaft verbunden sind. Die gemeinsame Kommission hat auf die Bildung einer Gemeinschaft mit dem Ziel eines koordinierten Gesamtprogramms hinzuwirken, wenn andernfalls das Gesamtangebot den Voraussetzungen der Meinungsvielfalt nach Artikel 7 Abs. 1 nicht entsprechen würde.

(3) Die Vorschläge der gemeinsamen Kommission bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen. Sie werden den Landesstellen vorgelegt.

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Zitiervorschlag: Art 3 BWBayRPRSatStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/3

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