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# I. BVwASozHZustAnO

Anordnung über die Wahrnehmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe durch das Bundesverwaltungsamt  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) beauftrage ich das Bundesverwaltungsamt mit der Durchführung folgender Verwaltungsaufgaben des Bundes:

- 1. Wahrnehmung der Befugnisse des Bundesministers des Innern auf Grund des § 147 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815);

- 2. Abrechnung mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe über die für Leistungen nach den §§ 119 und 146 des Bundessozialhilfegesetzes zugesicherten Bundesmittel;

- 3. Mitwirkung bei der Verwaltung von Ersatzansprüchen - Artikel 4 der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung vom 14. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 32) in Verbindung mit dem zugehörigen Schlußprotokoll - aus Unterstützungsfällen, die beim Inkrafttreten der genannten Vereinbarung noch nicht abgeschlossen waren oder nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind, und zwar soweit diese Mitwirkung im Zusammenwirken mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe erforderlich ist;

- 4. Verwaltung der für die Deutsche Interessenvertretung in der Schweiz (errichtet durch Beschluß des schweizerischen Bundesrates vom 8./18. Mai 1945) begründeten Ersatzansprüche aus Unterstützungsfällen, die vor dem Inkrafttreten der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung abgeschlossen waren;

- 5. Mitwirkung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Grund des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 564).

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Zitiervorschlag: I. BVwASozHZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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