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# § 4 BVormPrüfV (Brandenburg) — Organisation der Prüfung

Berufsvormünderprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen werden in der Regel mindestens einmal

jährlich durchgeführt. Die Prüfungsbehörde legt Ort und

Zeitpunkt der Prüfungen fest und sorgt für einen

ordnungsgemäßen Ablauf bei der Vorbereitung und Durchführung

der Prüfungstermine.

(2) Termin und Ort der schriftlichen Prüfung werden von

der Prüfungsbehörde mindestens vier Monate vor der Prüfung im

Amtlichen Anzeiger des Amtsblattes öffentlich bekannt gegeben. Die

Bekanntmachung enthält auch Hinweise darüber, welche Hilfsmittel bei

den Prüfungen zugelassen sind.

(3) Innerhalb von vier Wochen nach Ablegen der Prüfung

ergeht von der Prüfungsbehörde ein Bescheid über das Ergebnis

der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

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Zitiervorschlag: § 4 BVormPrüfV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/4

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