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# § 3 BVormPrüfV (Brandenburg) — Prüfer und Prüfungskommission

Berufsvormünderprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfer werden von der Prüfungsbehörde

bestellt. Die Prüfungsbehörde benennt die Prüfer für den

jeweiligen Prüfungstermin, bestimmt die Zusammensetzung und ernennt den

Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Beschlussfassung der

Prüfungskommission sowie für die Auswahl und die Verhinderung der

Prüfer gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 entsprechend.

(2) Die Prüfer haben die Aufgabe, den schriftlichen Teil

der Prüfung zu bewerten und den mündlichen Teil abzunehmen. Im

mündlichen Teil der Prüfung entscheiden sie in

Prüfungskommissionen, denen einschließlich des Vorsitzenden

mindestens zwei Prüfer angehören.

(3) Die Tätigkeit der Prüfer sowie die Mitarbeit in

den Prüfungskommissionen und im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

Für Auslagen und Zeitversäumnisse wird eine

Aufwandsentschädigung gezahlt. Das Nähere wird durch

Verwaltungsvorschrift des für Soziales zuständigen Mitglieds der

Landesregierung bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 3 BVormPrüfV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVormPr%C3%BCfV/3

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