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§ 13 BVormPrüfV (Brandenburg) — Prüfungsnachweis

Berufsvormünderprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über das erfolgreiche Bestehen der Prüfung wird ein

Nachweis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung ausgehändigt.