§ 1 BVollzVergV — Vergütung

Bundesvollziehungsvergütungsverordnung

Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die dauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder  ‑beamte im Sinne des § 285 der Abgabenordnung verwendet werden, erhalten für Vollstreckungshandlungen eine Vergütung nach dieser Verordnung.