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# § 25b BVerfSchG — Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person

Bundesverfassungsschutzgesetz  
Stand: 06.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. Es darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 25b BVerfSchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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