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§ 25b BVerfSchG — Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person

Bundesverfassungsschutzgesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 06.01.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. Es darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe übermitteln.