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# § 23 BVerfSchG — Übermittlungsverbote

Bundesverfassungsschutzgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn

- 1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,

- 2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder

- 3. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 23 BVerfSchG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/23?asof=2021-10-28

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