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§ 23 BVerfSchG — Übermittlungsverbote

Bundesverfassungsschutzgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn

1.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
2.
überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
3.
besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.