§ 37 BVerfGGO 2015

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsentscheidungen einschließlich der in § 34 genannten Schriftstücke können nach zehn Jahren an das Bundesarchiv abgegeben werden.

(2) Die Vernichtung von Verfahrensakten und von Schriftstücken nach § 34 ist nach 30 Jahren zulässig. Hiervon ausgeschlossen sind Verfahrensakten und Schriftstücke nach § 34 zu Entscheidungen, die seitens des Gerichts zur Veröffentlichung bestimmt wurden.