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§ 34 BVerfGGO 2015

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie sind in besonderem Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren. Unbeschadet des § 35b Absatz 5 Satz 2 BVerfGG unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.