# § 11 BVerfGGO 2015

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Urlaub der Richterinnen und Richter ist ebenso wie Krankheit und Ortsabwesenheit von längerer Dauer als einer Woche rechtzeitig vorher dem Präsidenten und dem oder der Vorsitzenden ihres Senats anzuzeigen. Es ist eine Anschrift zu hinterlassen oder sonst die Erreichbarkeit zu sichern.

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Zitiervorschlag: § 11 BVerfGGO 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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