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# § 1 BVerfGGO 2015

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Gerichts zusammen.

(2) Das Plenum berät und beschließt über die Aufstellung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle die Mitglieder des Gerichts, ihren Status und ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar betreffenden Fragen sowie erforderlichenfalls über allgemeine Grundsätze für die Verwaltung des Gerichts.

(3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse des Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Verwaltung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird er mit dem Plenum beraten.

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Zitiervorschlag: § 1 BVerfGGO 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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