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# A. BVerfGBes 2015-11-24

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht  
Historische Fassung: Stand 02.02.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ist abweichend von § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:

- I. Für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen

  - 1. des Asylrechts;

  - 2. des Aufenthaltsrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;

  - 3. des Staatsangehörigkeitsrechts;

  - 4. des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;

  - 5. des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;

  - 6. des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen;

  - 7. des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;

  - 8. des Bußgeldverfahrens;

  - 9. des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts.

- II. Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in dem Geschäftsjahr 2020 eingehen, aus den Rechtsbereichen

  - 1. des Vertriebenenrechts;

  - 2. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;

  - 3. des Waffenrechts;

  - 4. des Petitionsrechts;

  - 5. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);

  - 6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);

  - 7. des Wohnungseigentumsrechts;

  - 8. des Kaufrechts;

  - 9. des Dienst- und Werkvertragsrechts mit Ausnahme des Anwaltsvertrags- und Arztvertragsrechts.

- III. Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2020 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbereiche (einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen):

  - 1. allgemeines Persönlichkeitsrecht;

  - 2. Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);

  - 3. Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG);

  - 4. Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht);

  - 5. Recht des geistigen Eigentums;

  - 6. Recht des Datenschutzes;

  - 7. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG);

  - 8. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);

  - 9. Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);

  - 10. Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen);

  - 11. Erbrecht;

  - 12. Mietrecht;

  - 13. Wettbewerbsrecht;

  - 14. grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit;

  - 15. Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungs- und Enteignungsrecht;

  - 16. Gesellschaftsrecht einschließlich Genossenschaftsrecht;

  - 17. Recht des Versicherungswesens;

  - 18. Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;

  - 19. Kreditrecht einschließlich des Rechts der Sicherungen;

  - 20. Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen;

  - 21. Regulierungsrecht;

  - 22. Anwaltsvertrags- und Arztvertragsrecht;

  - 23. sonstiges Deliktsrecht;

  - 24. wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung;

  - 25. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen.

- IV. Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden

  - 1. bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;

  - 2. bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Absatz 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen.

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Zitiervorschlag: A. BVerfGBes 2015-11-24

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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