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§ 5 BVSG NW (Nordrhein-Westfalen) — Umfang der Beschäftigungspflicht

Bergmannsversorgungsscheingesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Arbeitgeber, die über mindestens einhundert Arbeitsplätze im Sinne des § 4 verfügen, haben auf 1 v. H. der Arbeitsplätze Inhaber der Bergmannsversorgungsscheins zu beschäftigen.

(2) Bei Berechnung der Zahl der Pflichtplätze nach Absatz 1 sich ergebende Bruchteile bleiben unberücksichtigt.