Für die Mitwirkung des Antragstellers und des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins gelten die Vorschriften der §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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Für die Mitwirkung des Antragstellers und des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins gelten die Vorschriften der §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.