Den Bergmannsversorgungsschein nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag Bergleute, die während ihrer Untertagebeschäftigung im nordrhein-westfälischen Bergbau die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 erfüllt haben.
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Den Bergmannsversorgungsschein nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag Bergleute, die während ihrer Untertagebeschäftigung im nordrhein-westfälischen Bergbau die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 erfüllt haben.