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Art II § 2 BVGSaarEG

Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vorschriften des Artikels I gelten für den von der Einführung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen im Saarland betroffenen Personenkreis entsprechend, § 12 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte tritt.